Inhalt (10 Abschnitte)
- Was ist die Wartezeit in der privaten Krankenversicherung?
- Was § 197 VVG vorgibt
- Wartezeiten in 34 Tarifen im Überblick
- Schwangerschaft und Entbindung
- Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
- Psychotherapie
- Unfall, Ehe und Vertragsänderung: Sonderfälle
- Wartezeit und Versicherungsbeginn: was nicht verwechselt werden sollte
- Wartezeit erlassen lassen: wie das funktioniert
- Was das für Ihr Angebot bedeutet: 5 Prüffragen
- Wartezeiten dürfen in der privaten Krankenversicherung allgemein höchstens 3 Monate und für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens 8 Monate betragen (§ 197 Abs. 1 VVG).
- Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Krankheitskostenversicherung kommt, bekommt die dort zurückgelegte Zeit angerechnet, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate später nahtlos anschließt (§ 197 Abs. 2 VVG).
- Die allgemeine Wartezeit entfällt nach den Musterbedingungen bei Unfällen; mit einem ärztlichen Zeugnis kann sie erlassen werden, wenn der Tarif das vorsieht.
- Von 34 ausgewerteten Tarifen verzichten 15 in der Vollversicherung ganz auf Wartezeiten (SIGNAL IDUNA privat-SI mit Ausnahme der Kuren), zwei bei nahtlosem Anschluss; acht verweisen auf die Musterbedingungen, teils mit Abweichungen, und bei neun ist die Regel im öffentlich zugänglichen Material nicht belegt.
- Neugeborene sind ohne Wartezeit versichert, wenn sie spätestens zwei Monate nach der Geburt angemeldet werden (§ 198 VVG).
Die PKV-Wartezeit ist die Frist ab Versicherungsbeginn, in der ein Tarif bestimmte Leistungen noch nicht erstattet. Nach § 197 VVG darf die allgemeine Wartezeit höchstens 3 Monate, die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens 8 Monate betragen. Wer nahtlos aus der gesetzlichen oder einer anderen privaten Versicherung kommt, bekommt die Vorversicherung angerechnet; viele Tarife verzichten ohnehin auf Wartezeiten.
Maßgeblich ist Ihr TarifdruckDiese Seite erklärt die gesetzlichen Regeln und fasst die Wartezeit-Regeln aus 34 Tarif-Steckbriefen zusammen (Abruf 10. bis 12.10.2026). Für Ihren Vertrag gelten allein die Bedingungen, die Ihrem Angebot beiliegen.
Was ist die Wartezeit in der privaten Krankenversicherung?
Die Wartezeit ist ein Zeitraum nach dem Versicherungsbeginn, in dem für einen eingetretenen Versicherungsfall noch keine Leistung fällig wird. Sie soll verhindern, dass jemand erst dann einen Vertrag abschließt, wenn eine teure Behandlung schon absehbar ist. Die meisten Versicherer übernehmen dafür die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) als Teil I ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort regelt § 3 die Wartezeiten:
- Beginn: Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an (§ 3 Abs. 1 MB/KK 2009).
- Allgemeine Wartezeit: drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, wenn die gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3 Abs. 2).
- Besondere Wartezeiten: acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 3 Abs. 3).
- Erlass: Sofern der Tarif es vorsieht, können Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorliegt (§ 3 Abs. 4).
- Anrechnung: Zeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Krankheitskostenvollversicherung werden angerechnet, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt wird und unmittelbar anschließt (§ 3 Abs. 5).
- Vertragsänderungen: Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes gelten die Wartezeiten erneut (§ 3 Abs. 6).
Diese Regeln sind ein Rahmen. Die Tarifbedingungen (Teil II und III) eines Versicherers können sie verkürzen oder ganz aufheben – nie aber über das Gesetz hinaus verlängern.
Was § 197 VVG vorgibt
Das Versicherungsvertragsgesetz setzt die Obergrenzen. Nach § 197 Abs. 1 VVG dürfen vereinbarte Wartezeiten in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit acht Monate nicht überschreiten. Die besonderen Fälle zählt das Gesetz abschließend auf: Entbindung, Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen (§ 192 Abs. 5 Satz 2 VVG), Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Für die Pflegeversicherung gelten höchstens drei Jahre.
Ebenso wichtig ist § 197 Abs. 2 VVG: Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung, dem ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen. Voraussetzung: Die neue Versicherung wird spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragt und soll unmittelbar daran anschließen. Dasselbe gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Heilfürsorge ausscheiden. Für die meisten Angestellten und Selbstständigen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, bedeutet das: Bei einem lückenlosen Übergang greift die Wartezeit praktisch nicht.
Eine Lücke zwischen alter und neuer Versicherung ist dagegen doppelt ungünstig. Zum einen entfällt die Anrechnung, zum anderen besteht seit 2009 eine Pflicht zur Versicherung. Wer sie verspätet erfüllt, zahlt nach § 193 Abs. 4 VVG einen Prämienzuschlag.
Wartezeiten in 34 Tarifen im Überblick
Die Tabelle fasst zusammen, was die Bedingungen der 34 Tarif-Steckbriefe zur Wartezeit sagen – alphabetisch nach Versicherer, mit der Kennzeichnung aus dem Steckbrief. Sie beschreibt den Wortlaut, keine Bewertung. Die Details stehen im jeweiligen Steckbrief im Feld „Wartezeiten“.
| Tarif | Regel laut Tarifdruck | Fundstelle |
|---|---|---|
| Allianz AktiMed (geschlossen) | nicht belegt im Informationsblatt nicht genannt | – |
| Allianz MeinGesundheitsschutz | nicht belegt in den ausgewerteten Unterlagen nicht genannt – in den AVB prüfen | – |
| Alte Oldenburger A/K/Z | begrenzt MB/KK: 3 bzw. 8 Monate; keine besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, nach Unfall keine für Zahn; Erlass mit ärztlicher Untersuchung (außer Zahnersatz und Kieferorthopädie) | AVB MB/KK 2009 § 3 mit Teil II |
| ARAG MedBest | enthalten allgemeine und besondere Wartezeiten entfallen bei erstmaligem Abschluss einer Vollversicherung bei der ARAG | TB/KK 2019 § 3 Teil II Abs. 5 |
| AXA ActiveMe-U | enthalten „Es gelten keine Wartezeiten.“ | AVB/KGV § 2 Abs. 2 |
| AXA EL Bonus-U | nicht belegt im Tarif nicht geregelt (MB/KK 2009 und TB 2012) | – |
| AXA GesundExtra | nicht belegt in den Tarifbedingungen nicht geregelt; AVB/KGAS nicht öffentlich ausgewertet | – |
| AXA Vital 250/750 (geschlossen) | nicht belegt im Tarif nicht geregelt (MB/KK 2008 und TB 2008) | – |
| Barmenia einsA | enthalten allgemeine und besondere Wartezeiten entfallen bei beantragter Vollversicherung; Anrechnung von Vorversicherungszeiten | K 4601, TB § 3 Ziff. 2.1, 3.2 und 5 |
| Concordia AV/SV/ZV | nicht belegt in der Produktbeschreibung nicht genannt | – |
| Continentale COMFORT-U/PREMIUM | enthalten allgemeine und besondere Wartezeiten entfallen | COMFORT-U, A 5; PREMIUM, A 6 |
| Debeka B + BC (Beihilfe) | begrenzt § 3 MB/KK 2009 (3 bzw. 8 Monate); Schwangerschaft nur allgemeine Wartezeit; BC: keine Wartezeit bei unvorhergesehenem Versicherungsfall auf Auslandsreisen und bei unfallbedingten Zahnkosten; Erlass mit ärztlichem Zeugnis | C KV 106, III 5.7; C KV 104, III 7.7 |
| Debeka N, NW, N-SB | begrenzt § 3 MB/KK 2009; Schwangerschaft und Entbindung nur allgemeine Wartezeit; Zahn nach Unfall ohne besondere Wartezeit; Erlass mit ärztlichem Zeugnis | Tarif N, III Ziff. 6.4 und 6.7 |
| Debeka PN (geschlossen) | begrenzt § 3 MB/KK 2009; Anrechnung bei Übertritt aus Debeka-Volltarifen; Erlass mit ärztlichem Zeugnis | Tarif PN, III Ziff. 7.3 und 7.4 |
| DKV BestMed Komfort BMK | enthalten keine Wartezeit im Wortlaut, Schutz ab Versicherungsbeginn; Aufbaustufe BMZ1 mit Wartezeit laut Informationsblatt | B 502, Ziff. 12.1; IPID BMK |
| DKV BestMed Premium BM5 (geschlossen) | enthalten keine Wartezeiten vorgesehen | B 194, § 5 |
| Gothaer MediVita | nicht belegt im Tarif nicht geregelt; Informationsblatt: „Es können Wartezeiten gelten“; Teil II nicht frei abrufbar | Informationsblatt 117047 |
| Hallesche NK.select | enthalten § 3 MB/KK 2009 (3 bzw. 8 Monate); Verzicht in der Vollversicherung bei unmittelbarem Anschluss an die bisherige Versicherung; Erlass mit ärztlichem Befund | TB/KK 2013 § 3 II |
| Hallesche PRIMO | enthalten § 3 MB/KK 2009; Verzicht in der Vollversicherung bei unmittelbarem Anschluss an die bisherige Versicherung | TB/KK 2013 § 3 II |
| HanseMerkur KVS1/KVS3 | begrenzt § 3 MB/KK 2009; Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 6 statt 8 Monate; allgemeine Wartezeit entfällt bei bestimmten Infektionskrankheiten; Erlass mit ärztlichem Zeugnis | TB/KK 2009 zu § 3 |
| HanseMerkur Start Fit | begrenzt § 3 MB/KK 2009; Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 6 statt 8 Monate; Erlass bei Antrag mit ärztlicher Untersuchung; Anrechnung einer Vorversicherung | TB/KK 2009 zu § 3 |
| HUK-COBURG Komfort/SelectPro/E | enthalten „Bei Krankheitskostenvollversicherungen gelten keine Wartezeiten.“ | Teil II zu § 3 (5.1) |
| INTER QualiMed | nicht belegt in den öffentlichen Unterlagen nicht geregelt; gesetzlicher Rahmen § 197 VVG (höchstens 3 bzw. 8 Monate) | – |
| LKH GUP | enthalten genereller Verzicht auf allgemeine und besondere Wartezeiten; 8 Monate Vorversicherung nur für Kinderwunsch und Beitragsbefreiung | Tarif GUP, A.2, B.9.1 und B.9.5 |
| LVM A/AP | enthalten sämtliche Wartezeiten entfallen in der Vollversicherung nach den Tarifen A bzw. AP, S und Z | Teil II zu § 3 Abs. 1 |
| Münchener Verein BestensGesund Premium | nicht belegt im Tarif nicht geregelt; Teil II der AVB/KK 2026 nicht ausgewertet | – |
| Nürnberger TOP/MAX | enthalten allgemeine und besondere Wartezeiten entfallen (ebenso HAT6) | KV760, § 3; KV761, § 3 |
| ottonova First Class | enthalten Verzicht auf Wartezeiten | AVB/KKV § 2 (1) |
| R+V AGIL | begrenzt § 3 MB/KK 2009 (3 bzw. 8 Monate); entfallen bei Unfällen; Erlass nach ärztlicher Untersuchung außer für Zahnersatz und Kieferorthopädie; Anrechnung der Vorversicherung | AVB Teil I § 3; Teil II zu § 3 |
| SDK GesundheitsFAIR | enthalten „Wartezeiten bestehen nicht.“ | Teil I, A.6 |
| SIGNAL IDUNA KOMFORT-PLUS (geschlossen) | enthalten Wartezeiten entfallen | Teil III, A |
| SIGNAL IDUNA privat-SI | enthalten Wartezeiten entfallen, außer für ambulante und stationäre Kuren (24 Monate ab Tarifbeginn) | Teil III, A 2 |
| uniVersa uni-intro|Privat | begrenzt § 3 MB/KK 2009 (3 bzw. 8 Monate); Erlass mit ärztlichem bzw. zahnärztlichem Zeugnis; Anrechnung einer Vorversicherung bei Anschluss innerhalb von zwei Monaten | TB/KK § 3 (4.1), (4.2) und (5) |
| Württembergische Premium | enthalten sämtliche Wartezeiten entfallen beim Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherung | TB/KK 2021 zu § 3 Abs. 1 |
Das Bild ist deutlich, aber nicht einheitlich: Von den 25 Tarifen, deren Regel belegt ist, verzichten 17 in der Vollversicherung auf Wartezeiten – 15 ganz, die beiden Hallesche-Tarife bei unmittelbarem Anschluss an die bisherige Versicherung. Der Verzicht findet sich auch in älteren, geschlossenen Linien wie DKV BestMed Premium BM5 und SIGNAL IDUNA KOMFORT-PLUS. Acht Tarife verweisen auf die Musterbedingungen; dort hilft die Anrechnung der Vorversicherung. Bei neun weiteren nennen die öffentlich zugänglichen Unterlagen keine Regel – fragen Sie in diesem Fall vor dem Antrag nach.
Zwei Sonderfälle zeigen, dass auch ein Verzicht Grenzen haben kann: SIGNAL IDUNA privat-SI verzichtet auf alle Wartezeiten außer auf die für ambulante und stationäre Kuren, die dort 24 Monate ab Tarifbeginn beträgt. Die LKH verzichtet in GUP generell auf Wartezeiten, setzt für Kinderwunsch und Beitragsbefreiung aber acht Monate Vorversicherung voraus.
Schwangerschaft und Entbindung
Für die Entbindung gilt nach den Musterbedingungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Die Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt sind damit erst nach acht Monaten Versicherungszeit voll erstattungsfähig, wenn weder der Tarif verzichtet noch eine Vorversicherung angerechnet wird. Die Debeka weicht in den Tarifen N und NW sowie im Beihilfetarif BC ab: Für Schwangerschaft und Entbindung gilt dort nur die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Ganz auf Wartezeiten verzichten in der Vollversicherung 15 der 34 ausgewerteten Tarife, darunter AXA ActiveMe-U, Barmenia einsA, Continentale, DKV BMK, HUK-COBURG, LKH GUP, LVM, ottonova, SDK, SIGNAL IDUNA privat-SI und die Württembergische; die Hallesche verzichtet bei nahtlosem Anschluss an die bisherige Versicherung.
Für das Kind selbst gilt eine eigene gesetzliche Regel. Nach § 198 VVG muss der Versicherer ein Neugeborenes ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten versichern, wenn mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt bei ihm krankenversichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Der Schutz des Kindes darf dabei nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Der Versicherer darf eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen. Die Adoption eines minderjährigen Kindes steht der Geburt gleich.
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sehen die Musterbedingungen acht Monate vor. HanseMerkur verkürzt diese Frist in KVS1 und KVS3 – auch im Produkt Start Fit – auf sechs Monate. Die Alte Oldenburger sieht für Zahnbehandlung keine besondere Wartezeit vor. Die Debeka nimmt Zahnbehandlungen nach einem Unfall von der besonderen Wartezeit aus, im Beihilfetarif BC ebenso unfallbedingte Zahnkosten.
Verwechseln Sie die Wartezeit nicht mit der Zahnstaffel. Eine Zahnstaffel begrenzt die Erstattung für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren auf feste Höchstbeträge – auch in Tarifen ohne jede Wartezeit. Ein Beispiel aus unseren Steckbriefen: ottonova verzichtet auf Wartezeiten, begrenzt Zahnersatz, Kieferorthopädie und Funktionstherapie in FC100 aber auf 500 € in den ersten 12 Monaten, 1.000 € in 24, 2.000 € in 36 und 4.000 € in 48 Monaten. DKV BMK hat ebenfalls keine Wartezeit im Wortlaut, begrenzt Inlays, Kronen und Zahnersatz aber in den ersten fünf Versicherungsjahren auf 1.000 bis 5.000 €. Wer in den ersten Jahren Zahnersatz plant, sollte deshalb beides prüfen: Wartezeit und Staffel. Die Zahnstaffeln, Erstattungssätze und Altersgrenzen aller Steckbriefe vergleicht die Seite Was zahlt die PKV beim Zahnarzt?.
Psychotherapie
Auch für Psychotherapie gilt nach den Musterbedingungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Viele Tarife regeln Psychotherapie zusätzlich über eine Zusagepflicht oder eine Sitzungsgrenze. Diese Regeln sind keine Wartezeit, wirken für Versicherte aber ähnlich: DKV BMK erstattet ambulante Psychotherapie nur nach vorheriger Zusage, ottonova FC100 ebenso (probatorische Sitzungen ausgenommen). Eine Wartezeit-Anrechnung ändert an solchen Zusagepflichten nichts. Sitzungsgrenzen, Zusagepflichten und Erstattungsstaffeln aller Steckbriefe zeigt die Übersicht PKV Psychotherapie Leistungen.
Unfall, Ehe und Vertragsänderung: Sonderfälle
Bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 immer. Für Ehe- und eingetragene Lebenspartner entfällt sie, wenn die Partnerin oder der Partner seit mindestens drei Monaten versichert ist und die gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird; die Hallesche wendet diesen Verzicht ausdrücklich auch auf die besonderen Wartezeiten an.
Bei Vertragsänderungen gelten Wartezeiten für den hinzukommenden Teil des Schutzes. Das betrifft etwa den Wechsel in einen Tarif mit höheren Leistungen beim selben Versicherer: Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Wie ein solcher Tarifwechsel abläuft, erklärt der Ratgeber zum Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Wartezeit und Versicherungsbeginn: was nicht verwechselt werden sollte
Neben der Wartezeit gibt es eine zweite zeitliche Grenze, die oft übersehen wird: den Versicherungsbeginn selbst. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leistet der Versicherer nicht. So steht es etwa in Teil 1 Ziff. 12.2 der DKV-Bedingungen für BMK. Eine Besonderheit gilt dort für Fälle, die nach Vertragsabschluss, aber vor dem Versicherungsbeginn eintreten: Dann sind nur die Kosten ausgeschlossen, die vor dem Versicherungsbeginn anfallen. Eine Wartezeit verschiebt den Leistungsbeginn dagegen für Versicherungsfälle, die erst nach dem Versicherungsbeginn eintreten.
Auch das Krankentagegeld und das Krankenhaustagegeld können Wartezeiten haben; § 197 VVG begrenzt sie dort ebenso auf drei bzw. acht Monate. Für Zusatzbausteine und Aufbaustufen, die Sie später hinzunehmen, gilt die Wartezeit-Regel nach § 3 Abs. 6 MB/KK 2009 für den neuen Teil des Schutzes erneut, wenn der Tarif nichts anderes sagt. Fragen Sie deshalb bei jedem Baustein Ihres Angebots nach, ob und welche Wartezeit gilt.
Wartezeit erlassen lassen: wie das funktioniert
Sieht der Tarif es vor, kann der Versicherer die Wartezeiten erlassen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorliegt (§ 3 Abs. 4 MB/KK 2009). Ausdrücklich nennen diese Möglichkeit unter anderem die Debeka, HanseMerkur und die uniVersa; die Alte Oldenburger und die R+V nehmen Zahnersatz und Kieferorthopädie vom Erlass aus. Die Hallesche verlangt dafür einen ärztlichen Untersuchungsbefund auf ihrem eigenen Vordruck, dessen Kosten die zu versichernde Person trägt. Relevant ist der Erlass vor allem, wenn keine Vorversicherung angerechnet werden kann – etwa nach einem Auslandsaufenthalt ohne deutsche Versicherung oder bei einer Lücke zwischen zwei Verträgen.
Was das für Ihr Angebot bedeutet: 5 Prüffragen
- Verzicht: Steht im Tarifdruck ausdrücklich, dass Wartezeiten entfallen – oder nur unter einer Bedingung wie dem nahtlosen Anschluss?
- Anrechnung: Endet Ihre bisherige Versicherung genau am Tag vor dem neuen Versicherungsbeginn, und haben Sie spätestens zwei Monate danach beantragt?
- Besondere Leistungen: Planen Sie in den ersten acht Monaten Zahnersatz, Psychotherapie oder eine Entbindung?
- Zahnstaffel: Gilt zusätzlich eine Begrenzung der Zahnerstattung in den ersten Jahren?
- Zusatzbausteine: Haben Aufbaustufen oder Zusatztarife eigene Wartezeiten, wie die Aufbaustufe BMZ1 der DKV?
Die Wartezeit-Regel Ihres Tarifs sehen Sie im Tarif-Check im Feld „Wartezeiten“. Wie Sie die übrigen 39 Felder lesen, erklärt PKV-Leistungen vergleichen; die Höhe des Selbstbehalts beim Einstieg behandelt PKV-Selbstbeteiligung.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit in der PKV?
Die allgemeine Wartezeit beträgt nach den Musterbedingungen MB/KK 2009 drei Monate, die besonderen Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Mehr erlaubt § 197 VVG nicht. Viele Tarife verzichten ganz oder teilweise darauf.
Gilt die PKV-Wartezeit, wenn ich aus der gesetzlichen Krankenversicherung wechsle?
Die Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auf die Wartezeiten angerechnet, wenn Sie die private Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragen und der Schutz unmittelbar anschließt (§ 197 Abs. 2 VVG). Bei einem nahtlosen Wechsel fällt deshalb meist keine Wartezeit an.
Gibt es in der PKV eine Wartezeit für Zahnersatz?
Nach den Musterbedingungen gilt für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie eine besondere Wartezeit von acht Monaten, bei HanseMerkur KVS (auch im Produkt Start Fit) sind es sechs Monate; die Alte Oldenburger sieht für Zahnbehandlung keine besondere Wartezeit vor. Davon zu unterscheiden ist die Zahnstaffel: Sie begrenzt die Erstattung in den ersten Jahren, auch wenn keine Wartezeit gilt.
Zahlt die PKV bei Schwangerschaft während der Wartezeit?
Für die Entbindung gilt nach den Musterbedingungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten, sofern der Tarif nichts anderes regelt. Die Debeka-Tarife N, NW und BC sehen für Schwangerschaft und Entbindung nur die allgemeine Wartezeit vor, Barmenia einsA und 14 weitere der 34 ausgewerteten Tarife verzichten bei der Vollversicherung ganz. Prüfen Sie den Tarifdruck und die Anrechnung Ihrer Vorversicherung.
Kann man die Wartezeit in der PKV erlassen?
Ja, wenn der Tarif das vorsieht: Nach § 3 Abs. 4 MB/KK 2009 können Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Die Hallesche verlangt dafür einen Untersuchungsbefund auf eigenem Vordruck.
Quellen
- § 197 VVG – Wartezeiten – abgerufen 10.10.2026
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- § 204 VVG – Tarifwechsel (Wartezeit für Mehrleistungen)
- Hallesche: Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil I und II mit MB/KK 2009 § 3 und TB/KK 2013
- Barmenia: Allgemeine Versicherungsbedingungen K 4601 0325
- ottonova: Allgemeine Versicherungsbedingungen KKV, Ausgabe 12/2021
- DKV: AVB BestMed Komfort BMK/0–3, B 502 (7.26)
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Tarifen und Anbietern der privaten Krankenversicherung (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Tarifangaben geben den Wortlaut der genannten Tarifdrucke wieder; die Kennzeichnung „enthalten/begrenzt/nicht enthalten/nicht belegt“ ist keine Bewertung des Tarifs oder des Versicherers. Herausgeber: PKV-Tarifprofil.de. PKV-Tarifprofil.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.